- Wo die Verordnung gilt § 1
- Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, außerdem in Bebauungsplangebieten, sobald die Bebauung realisiert und ein zusammenhängender Ortsteil entstanden ist. Die Grenzen sind in einer Karte im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1 der Verordnung) grob umschrieben.
- Welche Bäume geschützt sind § 3 Abs. 1
- Geschützt sind alle Bäume ab 80 cm Stammumfang. Bei mehrstämmigen Bäumen genügt es, wenn ein Stamm 60 cm erreicht. Ab 60 cm sind Bäume auch dann geschützt, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen stehen, deren Kronen sich berühren. Gemessen wird in 1 m Höhe über dem Erdboden – sitzt der Kronenansatz tiefer, unmittelbar darunter.
- Welche Bäume ausgenommen sind § 3 Abs. 2
- Nicht unter die Verordnung fallen Obstbäume – ausgenommen davon wiederum Walnussbäume und Esskastanien, die geschützt bleiben –, außerdem Fichten, Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes sowie Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die Erwerbszwecken dienen.
- Was ohne Genehmigung verboten ist § 4 Abs. 1 u. 2
- Geschützte Bäume dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich verändert werden. Ausdrücklich genannt ist auch das Kappen. Ebenso zählen Eingriffe im Wurzelbereich dazu – also unter der Krone zuzüglich 1,50 m nach allen Seiten: Abgrabungen, Aufschüttungen, Verdichtungen, Versiegelungen sowie Befahren und Beparken.
- Was ohne Genehmigung erlaubt bleibt § 4 Abs. 3
- Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Verbot: abgestorbene Äste entfernen, Wunden behandeln, Krankheitsherde beseitigen, Wurzelwerk belüften und bewässern, das Lichtraumprofil an Straßen herstellen und Formgehölze schneiden.
- Gefahr im Verzug § 4 Abs. 4
- Unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr einer Gefahr für Personen und zur Vermeidung bedeutender Sachschäden sind nicht verboten. Die Verordnung stellt am Ende zudem klar, dass die Pflicht des Eigentümers, seine Bäume verkehrssicher zu halten, von der Baumschutzverordnung unberührt bleibt.
- Zeitraum für Fällungen
- Die Gemeinde weist zusätzlich auf § 39 Bundesnaturschutzgesetz hin: Das Roden von Bäumen und Büschen ist vom 1. März bis 30. September nicht zulässig. Ausgenommen sind behördlich angeordnete Arbeiten zur Verkehrssicherungspflicht. Für planbare Fällungen bleibt damit das Winterhalbjahr.
- Wie der Antrag läuft § 8
- Die Befreiung ist bei der Gemeinde Poing schriftlich oder zur Niederschrift mit Begründung zu beantragen. Im Antrag sind die betroffenen Bäume nach Art, Stammumfang, Höhe und flächiger Ausdehnung sowie nach ihrer Lage auf dem Grundstück zu bezeichnen – also über einen Bestandsplan. Eine erteilte Genehmigung ist auf ein Jahr befristet und kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
- Wann eine Befreiung erteilt wird § 6 Abs. 2
- Auf Antrag unter anderem dann, wenn der Baum krank oder geschädigt ist und sich mit zumutbarem Aufwand nicht erhalten lässt, wenn von ihm Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, die anders nicht abzuwenden sind, oder wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks andernfalls nicht verwirklicht werden kann.
- Bei Bauvorhaben § 9
- Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich eine Baugenehmigung beantragt, müssen die vorhandenen Bäume in einem Bestandsplan eingetragen und die beabsichtigten Baummaßnahmen der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden. Das gilt auch für Bäume auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, die von der Maßnahme betroffen sind – und ebenso schon für Voranfragen.
- Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung § 10
- Die Genehmigung wird meist mit einer Auflage erteilt. Ersatz ist als standortgerechter Laubbaum auf demselben Grundstück zu pflanzen, auf dem der gefällte Baum stand. Ist das nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Gemeinde eine Ersatzzahlung von je 1.000 € für kleinkronige und je 1.300 € für großkronige Bäume verlangen. Die Pflicht gilt erst als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind.
- Wenn ohne Genehmigung gefällt wird §§ 11, 12
- Wer einen geschützten Baum ohne Gestattung beseitigt oder schädigt, ist zur Ersatzpflanzung beziehungsweise Ersatzzahlung verpflichtet. Zusätzlich handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
- Lichtraumprofil über Geh- und Fahrwegen
- Bewuchs ist an der Grundstücks- beziehungsweise Straßenbegrenzung zu halten. Über Geh- und Radwegen sind 2,50 m freizuhalten, über Fahrstraßen 4,50 m. Beachtet der Eigentümer das nicht, kann die Gemeinde die Beseitigung auf seine Kosten veranlassen. Der Rückschnitt auf das Lichtraumprofil ist zugleich einer der Fälle, die ohne Genehmigung zulässig sind.